Nach der 11. Bundesimmissionsschutzverordnung sind Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen im 4-Jahres-Turnus verpflichtet, eine Erklärung über die gasförmigen Emissionen der betreffenden Anlagen abzugeben. Die nächste Emissionsschutzerklärung steht für 2024 an. Der Abgabetermin ist der 31. Mai 2025. Wir von TÜV Hessen unterstützen Sie bei dieser Aufgabe.
Unsere Leistungen im Überblick
- Erstellung von Emissions- und Immissionsprognosen nach den Anforderungen der TA Luft und den gängigen VDI Richtlinien für Ihre Anlage im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG, Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren
- Immissionsprognosen mit speziellen Windfeldmodellen (MISKAM, METRAS; TALdia, Kaltluftabflussmodell)
- Ausbreitungsrechnungen für Luftschadstoffe (u.a. Geruch und Staub)
- Schornsteinhöhenberechnungen
- Geruchsimmissionsprognosen z.B. für landwirtschaftliche Betriebe oder Kläranlagen
- Staubimmissionsprognosen z.B. für Bauschuttrecycelanlagen oder Abfallanlagen
- Emissionserklärungen
- Immissionsprognosen zur Ermittlung von Schornsteinmindesthöhen und ggf. notwendiger zeitlicher Einschränkung der Betriebszeit während der Notstromversorgung in Rechenzentren
- Erstellung von individuellen Lösungsvorschlägen für Bauherren sowie Anlagenbetreiber
Ihre Vorteile
- Sie erhalten Planung- und Genehmigungssicherheit und sparen damit Zeit und Geld. Unsere Experten wissen genau, wann welche Aufgaben anstehen und was es zu beachten gilt.
- Synergieeffekte mit unseren anderen Dienstleistungen
- Hohe Akzeptanz von TÜV Hessen bei Behörden und in der Öffentlichkeit
Sie möchten eine emittierende Anlage errichten, erweitern oder ertüchtigen?
Zum Schutz der Umwelt geben Europäische Union, Bundesregierung und lokale Behörden den Betreibern von Anlagen Richtlinien und Emissionsgrenzwerte oder Immissionswerte vor. Sind diese Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundesimmissions-Schutzgesetz (BImSchG), so brauchen Betreiber für das Genehmigungsverfahren belastbare Aussagen zu den Immissionen gemäß Technischer Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Solche Anlagen sind in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgeführt. Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV aufgeführt sind, benötigen i.d.R. eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Baurecht, Wasserrecht).
Unsere Experten in der Luftreinhaltung sind bestens mit den einschlägigen Regelwerken vertraut und verfügen über anlagenspezifische Kenntnisse, damit sie Ihnen als Sachverständige begleitend zur Seite stehen können. Wir unterstützen Unternehmen, Bauherren, Architekten und Behörden die Luftqualität nachhaltig sicherzustellen.
Schornsteinhöhen
Die Berechnung von Schornsteinhöhen ist ein fester Bestandteil des breiten Angebots von TÜV Hessen.
Bei der Berechnung von Schornsteinhöhen werden die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke u.a. 1. BImSchV, 44. BImSchV, VDI 3781 Blatt 4, TA Luft
(Nummer 5.5 ff / Anhang 7 für Gerüche) umgesetzt, um das sogenannte Vorsorgeprinzip - die Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen - zu gewährleisten. Unter unserer Aufgabe verstehen wir, Ihnen eine entsprechende Schornsteinhöhen-Berechnung zu erstellen.
Immissionsprognosen
Luftschadstoffe wie u.a. Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxide (NOx), Stäube (PM10, PM2,5), Schwermetalle und Gerüche, sind Stoffe, die durch Anlagen in Form von Immissionen durch die Luft übertragen werden und die Umwelt dadurch belasten können.
Zu den Anlagen zählen u.a. Bauschuttrecycelanlagen, Schrottplätze, Abfallanlagen, Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Heizzentralen und Anlagen aus der Landwirtschaft.
Mittels Ausbreitungsrechnungen werden Immissionen ermittelt, in einem Gutachten dargestellt und bewertet.
Möchten auch Sie Ihre Anlage erweitern, neu errichten oder ertüchtigen? Dann werden Aussagen zu den Immissionen seitens der Behörde gefordert. Belastbare Gutachten zu Emissionen und Immissionen, mit denen die Einhaltung entsprechender Grenz- und Zielwerte nachgewiesen werden können, sind unsere tägliche Aufgabe. Auch die verstärkte Nachfrage bezüglich der Ausbreitung von Staubinhaltsstoffen, z.B. bei dem Betrieb auf Recyclinghöfen mit Schwermetallverarbeitung, kann von uns begutachtet werden.
Wir erstellen Emissions- und Immissionsprognosen nach den Anforderungen der TA Luft und den gängigen VDI Richtlinien für Ihre Anlage im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG, Bauleitverfahren oder Baugenehmigungsverfahren.
Notstromdieselmotoranlagen (NDMA) und Netzersatzanlagen
Für eine sichere Energieversorgung ist die Errichtung und der Betrieb von Notstromdieselmotoranlagen überall dort erforderlich, wo die Stromversorgung einer Anlage (z.B. von Rechenzentren) während eines Stromausfalls der regulären Stromversorgung (unterbrechungsfrei) aufrechtzuerhalten ist.
Diese Anlagen fallen ab einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV. Für die Genehmigungsfähigkeit müssen zum Nachweis der Vorsorgeanforderungen nach § 19 der 44. BImSchV bestimmte Anforderungen an die Ableitung der Emissionen erfüllt werden.
Im Speziellen für Rechenzentren mit NDMA hat das Regierungspräsidium Darmstadt einen Leitfaden zur Ermittlung von Schornsteinhöhen und zulässiger maximaler Betriebszeit durch Immissionsprognosen in Genehmigungsverfahren herausgegeben. Dieser dient zum Nachweis der Einhaltung der zulässigen Immissionswerte im Einwirkungsbereich dieser Anlagen bei Test- und Notstrombetrieb.
Unsere Sachverständigen in der Luftreinhaltung unterstützen Sie im Genehmigungsprozess bei Neuplanungen oder geplanten Änderungen Ihrer Anlage. Neben der Ermittlung der erforderlichen Schornsteinhöhe zur Ableitung der Emissionen können wir Ihnen in den Themenbereichen Stickstoff- und Säureeintrag in FFH-Gebiete, Beurteilung der Geruchs- und Lärmimmissionen, Registrierung von Feuerungsanlagen, AwSV-Themen sowie bei brandschutztechnischen Fragestellungen mit unserem fachlichen Knowhow zur Seite stehen.
Emissionserklärungen
Betreiber von bestimmten immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen nach 4. BImSchV sind verpflichtet nach § 27 BImSchG in Verbindung mit der 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen) die von Ihrer Anlage ausgehenden Luftemissionen alle 4 Jahre mittels Emissionserklärung abzugeben. Die Einzelheiten sind in der 11. BImSchV geregelt. Die Erfassung der Emissionserklärung erfolgt über das bundeseinheitliche Erfassungssystem BUBE für die folgenden Berichtsjahre: 2024, 2028, 2032 und 2036.
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung der Emissionserklärung? Wir stehen Ihnen gerne umfassend zur Seite.