Umsetzung bei TÜV Hessen
TÜV Hessen setzt die Anforderungen aus dem Wachstumschancengesetz im Rahmen des Austausches von E-Rechnungen um.
E-Rechnungen werden hierbei für B2B-Kunden als auch B2B-Lieferanten entsprechend der Anforderung der Norm EN16931 bereitgestellt bzw. verarbeitet.
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Seit dem 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze in Deutschland empfangen und verarbeiten zu können (sog. "soft start" für steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmern innerhalb Deutschlands).
Für den Zeitraum vom 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine sogenannte Übergangsregelung: alle Rechnungsaussteller können sich dafür entscheiden, statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen.
Ab dem 1. Januar 2027 sind alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mindestens EUR 800.0000 dazu verpflichtet, E-Rechnungen empfangen und versenden zu können (sog. "hard start").
Ab dem 01. Januar 2028 müssen alle inländischen Unternehmer B2B E-Rechnungen ausstellen können, die der Norm EN 16931 entsprechen.
Keine E-Rechnungspflicht ist in folgenden Konstellationen gegeben:
- Kleinbetragsrechnungen bis EUR 250,00 brutto (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV)
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8-29 UStG steuerbefreit sind
- Grenzüberschreitende B2B Umsätze (Business Partner im Ausland ansässig)
- Leistungen an Privatkunden (B2C)
Hierfür sind weiterhin sonstige Rechnungen zulässig.
Es gibt Unternehmen, die einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Bereich haben (sog. atypische Organisationsform wie Personenvereinigungen).
Soweit sich die Rechnungsstellung sowohl an den unternehmerischen als auch nicht-unternehmerischen Bereich richtet, ist einheitlich eine E-Rechnung auszustellen. Da unklar sein kann, welchen Bereichen die Rechnung zuzuordnen wäre, wird TÜV Hesssen in entsprechenden Fällen stets eine E-Rechnung als hybrides Format oder mit gesonderter Visualisierung zur Verfügung stellen.