Unsere Sachverständigen prüfen Ihre Druckbehälter gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Von der Vorprüfung, über die Inbetriebnahmeprüfung bis zu den wiederkehrenden Prüfungen bieten wir Ihnen Komplettlösungen aus einer Hand.
Sollen Druckgeräte in der europäischen Union auf den Markt kommen, benötigen Hersteller dafür gemäß europäischer Druckgeräterichtlinie (DGRL; auf englisch Pressure Equipment Directive 2014/68/EU, kurz PED) eine Bewertung der Konformitäts und CE-Kennzeichnung. Dies betrifft sowohl Druckgeräte als auch Baugruppen, die mehr als 0,5 bar zulässigen Druck (PS) haben. Darunter fallen unter anderem Druckbehälter, Rohrleitungen, Dampfkessel, druckhaltende Ausrüstungsteile oder Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, beispielsweise Sicherheitsventile.
Gerne unterstützt Sie TÜV Hessen als notifizierte Stelle bei der Einhaltung und Umsetzung der Druckgeräterichtlinie und Konformitätsbewertung Ihrer Druckgeräte. Unsere erfahrenen Sachverständigen begleiten Sie als Hersteller vom Entwurf bis hin zur Abnahme einzelner Druckgeräte bzw. Baugruppen.
Neben der genannten DGRL berücksichtigen unsere Experten auch die Anforderungen aus weiteren, relevanten Normen und Richtlinien, beispielsweise AD 2000 Merkblätter, DIN EN 13445, DIN EN 13480, CODAP oder British Standard.
Gemäß Druckgeräterichtlinie müssen Hersteller ihre Druckgeräte entsprechend ihres Gefahrenpotenzials in die Kategorien I bis IV einstufen. Dies ist abhängig von zulässigem Druck, Inhalt, Fluidgruppe sowie Aggregatzustand. Vor dem Inverkehrbringen in der EU, sind die Behälter einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen.
Welches Verfahren (Modul) angewendet werden kann, ist abhängig von der eingestuften Kategorie. Je nach Kategorie sind die folgenden Modulkombinationen möglich:
Erläuterung:
Sind alle Anforderungen erfüllt, können Sie das CE-Zeichen für Ihr Druckgerät bzw. Baugruppe als Nachweis über die Einhaltung der EU-Richtlinie anbringen.