Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist noch bis einschließlich 19. Januar 2027 gültig. Mit dem Ablauf der Übergangsfrist am 20. Januar 2027 gilt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich für Maschinen, Anlagen und sicherheitsrelevante Software.
Nutzen Sie die noch verbleibende Zeit, um die neuen Vorgaben umzusetzen. So vermeiden Sie Verzögerungen beim Inverkehrbringen Ihrer Produkte und zusätzliche Anpassungsaufwände.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung rechtskonform umzusetzen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Umstellung?
Unsere Experten helfen Ihnen bei der Aktualisierung gerne weiter.
Die wichtigsten Neuerungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 auf einen Blick
- Neue Anforderungen an Cybersicherheit und Schutz vor Manipulationen
- Berücksichtigung von Künstlicher Intelligenz und selbstlernenden Systemen
- Erweiterte Anforderungen für vernetzte Maschinen und Software
- Digitale Bereitstellung von Betriebsanleitungen und Konformitätsunterlagen wird erleichtert
- Neue bzw. angepasste Vorgaben für Maschinen mit höherem Gefährdungspotenzial
- Erweiterte Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
- Klare Regelungen für wesentliche Änderungen und nachträgliche Modifikationen von Maschinen
Was Unternehmen jetzt tun sollten:
- Prüfen Sie bestehende Maschinen und Neuentwicklungen auf Auswirkungen der Maschinenverordnung
- Aktualisieren Sie Risikobeurteilungen und technische Dokumentation
- Bewerten Sie Ihre Cybersicherheits- und Softwarefunktionen
- Prüfen Sie, ob eingesetzte Normen auch unter der Maschinenverordnung anwendbar sind
- Passen Sie Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Dokumentation an
- Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden in Konstruktion, Entwicklung und Produktverantwortung
- Berücksichtigen Sie bereits heute die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung für Maschinen mit geplanter Auslieferung nach dem 20. Januar 2027
Für wen ist die Maschinenverordnung(EU) 2023/1230 relevant?
Von der Maschinenverordnung sind alle Unternehmen betroffen, die mit der Inverkehrbringung von Maschinen in der EU zu tun haben, also Konstrukteure und Hersteller, Verkäufer, Vermieter, Importeure und im weiteren Sinne auch Betreiber. Sie gilt für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile. Darüber hinaus ist sie auch bei „unvollständigen Maschinen“ anzuwenden, die für sich genommen noch keine bestimmte Funktion erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Antriebssysteme, die erst durch den Einbau in ein Gerät mit diesem zu einer funktionsfähigen und vollständigen Maschine werden.
Bei größeren Umbauten oder Veränderungen sind ebenfalls die Sicherheitsstandards und Vorgaben aus der Maschinenverordnung zu erfüllen.
Wie kann Sie TÜV Hessen unterstützen?
Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen der EU-Verordnung über Maschinenprodukte, unter anderem bei
- den allgemeinen formalen Anforderungen,
- den formalen Anforderungen in Bezug auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI),
- und der digitalen Informationsbereitstellung.
Wir bereiten Sie auf anstehende Änderungen vor und ermitteln gemeinsam mit Ihnen, welcher Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht. So können Sie sich rechtzeitig auf die kommenden Anforderungen vorbereiten und mit der rechtssicheren Umsetzung starten.
Ihre Vorteile mit TÜV Hessen:
- Unsere Sachverständigen verfügen über langjährige Erfahrung und unterstützen Sie flexibel und abgestimmt auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Fragestellungen.
- Wir informieren Sie umfassend über alle relevanten sicherheitstechnischen Aspekte – von der Planungs- bis zur Umsetzungsphase.
- Profitieren Sie vom Know-how von TÜV Hessen und unserem Namen – unabhängig, neutral und anerkannt.
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Schreiben Sie uns, unsere Experten helfen Ihnen bei der Umsetzung gerne weiter.

