Moderne Scheinwerfertechnologien mit leistungsstärkeren Lichtquellen und aktiven Beleuchtungssystemen sorgen dafür, dass Gefahrensituationen früher erkannt werden und somit dem Fahrer mehr Reaktionszeit bleibt. Das erfordert eine genaue Einstellung der Scheinwerfer. Bereits geringe Abweichungen von der Herstellervorgabe reichen aus, um entweder wertvolle Sichtweite zu verlieren oder den Gegenverkehr erheblich zu blenden. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, wurde die bisherige Prüfrichtlinie überarbeitet.

Mit der Einführung der „Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO“ (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) haben sich die Anforderungen für die Scheinwerferprüfung, den Scheinwerfereinstellplatz und das Scheinwerfer-Einstellgerät deutlich verändert. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Richtlinie ist die Definition einer geeigneten Aufstellfläche für das Fahrzeug und für das Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP). Die Eignung dieser Flächen ist durch eine regelmäßige Stückprüfung für das Gesamtsystem im Abstand von 24 Monaten nachzuweisen.

Die Vorgaben an die Neigung und Ebenheit der Aufstellflächen unterliegen dabei engen Toleranzen. Für die Aufstellfläche des SEP ist eine Unebenheit von ± 1 mm/m definiert. Die Neigung des gesamten Prüfsystems darf ± 1,5 % nicht überschreiten.

 

Die Hebebühne als Aufstellfläche

Die sicherste Art Scheinwerfer korrekt zu prüfen, ist eine massive und ebene Bodenfläche. Die vorhandenen Platzverhältnisse lassen aber nicht immer eine zusätzliche Prüffläche zu. Ist das der Fall, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine Hebebühne zurückgegriffen werden.

 

Die Aufstellfläche für das Prüfgerät

Der Aufstellfläche für das Prüfgerät kommt eine besondere Bedeutung zu. Die in der Richtlinie geforderten Toleranzen lassen hier ein schienengeführtes System am geeignetsten erscheinen.

 

Anforderungen an das Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät

Geeignete Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte müssen eine Bauartprüfung aufweisen. Ob für das Gerät eine Bauartprüfung vorliegt, ist auf dem Fabrikschild angegeben. Analoge Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte sind weiterhin zulässig. Achten Sie beim Kauf eines Gerätes neben der Bauartprüfung darauf, dass alle Einrichtungen (Fahrwagen, Mast, Visiereinrichtung, Messkasten) massiv gebaut und spielfrei gefertigt sind. Diese Geräte halten den Anwendungsbedingungen stand und stellen auch noch nach Jahren die nötige Präzision sicher.

 

 

Bremsenprüfstände

Seit dem 1. Oktober 2011 gilt bereits die aktuelle Bremsenprüfstandsrichtlinie, d.h. alle Bremsenprüfstände, die seitdem neu in den Verkehr gekommen sind, müssen dieser neuen Richtlinie entsprechen (Rollen- und Plattenprüfstände). Neuerungen der Richtlinie sind unter anderem:

 

Rollen-Bremsprüfstände

  • standardisierte Datenschnittstelle
  • Mindest-Reibbeiwert zwischen Rolle und Reifen: 0,7 (trocken); 0,6 (nass)
  • Rollendurchmesser: ≥ 200 mm
  • Prüfgeschwindigkeit: ≥ 4 km/h (M1+N1)
  • Prüfgeschwindigkeit: ≥ 2 km/h (sonstige Fahrzeugklassen)
  • Schlupfabschaltung bei tatsächlichem Schlupf 27% ± 3%

 

Platten-Bremsprüfstände

  • standardisierte Datenschnittstelle
  • Mindest-Reibbeiwert zwischen Platte und Reifen: 0,7 (trocken); 0,6 (nass)
  • Plattenlänge: ≥ 1.500 mm
  • Geschwindigkeitsmesseinrichtung (Auffahrgeschwindigkeit: ca. 8 bis 12 km/h, Messung im Geschwindigkeitsintervall zwischen 5 km/h und 2 km/h)
  • Messzeit: ≥ 0,4 sec.
  • Verwerfung der Messwerte, wenn o.g. Parameter nicht eingehalten werden
  • In wie weit künftig Verfahren für die geforderte Kalibrierung zur Verfügung stehen, ist noch nicht sichergestellt.

Alle Bremsenprüfstände die vor dem 1. Oktober 2011 in Betrieb genommen wurden, müssen vor dem 01.01.2020 auf die Anforderungen der aktuellen Richtline umgebaut oder erneuert werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihrer vorhandenen Anlagen hinsichtlich der Erfüllung der aktuellen Anforderungen; insbesondere auch hinsichtlich der Datenschnittstelle.


Wichtiger Hinweis

Vor dem Hintergrund der Lieferzeiten für neue Bremsenprüfstände bzw. für Nachrüstlösungen raten wir, frühzeitig folgendes zu klären:

  1. Ob der Prüfstand die Anforderungen der Richtlinie bis zum 01.01.2020 erfüllt
  2. ob die erforderliche Schnittstelle vorhanden ist bzw. nachgerüstet werden kann und
  3. ob sie auch funktioniert.

Eine Stückprüfung kann Ihnen hier Klarheit bringen. Falls Sie sich entscheiden, die Stückprüfung noch im Jahr 2016 durchführen zu lassen, spart das außerdem Kosten für den erhöhten Kalibrieraufwand.