1. Allgemeines

1.1 Der Bereich Life Service (nachfolgend „LS“ genannt) der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH (nachfolgend „TÜV Hessen“ genannt) informiert und begutachtet in Fragen der Fahreignung und der Verkehrssicherheit, bietet Beratungen und Seminare nach dem StVG und der FeV und Laborkontrollprogramme zur Überprüfung des Konsumverhaltens an. Fahreignungsbegutachtungen auf amtliche Veranlassung dienen der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die Fahrerlaubnis. LS ist gemäß Anlage 14 zu § 66 der Fahrerlaubnisverordnung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung amtlich anerkannt. Die anforderungsgerechte Erstellung von Fahreignungsgutachten wird im Rahmen der Überwachung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen regelmäßig überprüft.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Durchführung des Auftrags

2.1 Sofern nicht anderweitig in Textform vereinbart, werden Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. LS ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung, bzw. der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Die Verantwortung für die berufliche Eignung der Gutachter sowie für den wissenschaftlichen Standard der Auftragsdurchführung liegt bei LS als Träger der Begutachtungsstelle für Fahreignung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen, welche dem Bereich LS zum Zweck der Durchführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt werden.

2.2 Entfällt bei einer Fahreignungsbegutachtung nach Vertragsschluss die Veranlassung für die Untersuchung aufgrund veränderter rechtlicher Voraussetzungen, so werden die Untersuchungskosten von LS zurückerstattet; damit endet das Vertragsverhältnis.

2.3 Bei von den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung vom Klienten geforderten Fahreignungsbegutachtungen erfolgt der Vertragsschluss, indem der Klient das Angebot der LS zur Durchführung der Begutachtung annimmt. Das Angebot unterbreitet LS durch Übersendung der Zahlungsaufforderung, die Annahme durch den Klienten erfolgt durch Zahlung der Untersuchungskosten, durch Vereinbarung eines Termins oder durch persönliches Erscheinen am Untersuchungstag. Der jeweilige Untersuchungsumfang bei diesen Begutachtungen orientiert sich an der behördlichen Fragestellung. Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen des Auftragsumfangs, können diese nur in Textform durch die Fahrerlaubnisbehörde und mit Zustimmung des Klienten vereinbart werden. Der Klient hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.

2.4 Auch bei anderen Leistungen (bspw. Haar-, Urin oder Blutuntersuchungen, ärztliche Gutachten, sonstige Fahreruntersuchungen, Fahreignungsseminare, Besondere Aufbauseminare sowie verkehrspsychologische Beratungen gem. § 71 FeV) erfolgt die Beauftragung und der Vertragsschluss durch Zahlung der Vergütung, durch Vereinbarung eines Termins oder durch oder persönliches Erscheinen zum vereinbarten Termin. Bei diesen Leistungen wird der Leistungsumfang im Angebot von LS in Textform festgelegt und dem Klienten nebst Zahlungsaufforderung übersandt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Leistungsumfangs, sind diese vorab zusätzlich in Textform zu vereinbaren. §§ 648, 648a BGB bleiben unberührt.

2.5 Die Leistungen werden von LS erst nach Zahlung der gesamten Untersuchungskosten erbracht.

2.6 Der Klient verpflichtet sich, zu einem von LS festgelegten Termin in der beauftragten Untersuchungsstelle zu erscheinen, sich auszuweisen, die ihm zur Verfügung stehenden und den Auftrag betreffenden Unterlagen dem Gutachter zu übergeben, alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und an der Untersuchung bzw. der Leistungserbringung aktiv mitzuwirken.

2.7 Tatsachen oder Tatsachenmaterial, die LS erst nach der Untersuchung oder nach der Leistungserbringung bekannt gegeben oder vorgelegt wurden, sind nicht Gegenstand des Vertrags.

2.8 Sofern im Falle einer Drogen- und Alkoholauffälligkeit eine Urin- bzw. Blut- bzw. Haarentnahme zur Bearbeitung der behördlichen Fragestellung erforderlich ist oder zum Auftragsinhalt gehört, erklärt der Klient sein Einverständnis zur Probenentnahme.

2.9 Bei unzureichender Kenntnis der deutschen Sprache bestellt LS im Auftrag und auf Kosten des Klienten einen Dolmetscher. Andere Personen dürfen in der Regel nicht, in Ausnahmefällen nur mit Zustimmung der jeweiligen Gutachter an der Untersuchung teilnehmen.

2.10 Wünscht der Klient eine Tonaufzeichnung des Untersuchungsgesprächs, trägt er den damit verbundenen Mehraufwand. Das Vorgehen ist gesondert in Textform zu vereinbaren. Eigene Tonbandaufzeichnungen durch den Klienten sind nicht zulässig.

2.11 LS ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.

3. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich eine einzelvertragliche Regelung oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von LS. Preise sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge und unter Angabe der Rechnungsnummer zur Zahlung fällig und auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. LS behält sich vor, Vorauskasse sowie Barzahlung vorzuschreiben.

4. Verzug, Unmöglichkeit

4.1 Falls ein festgesetzter Termin ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht stattfinden oder nicht beendet werden kann oder falls der Vertrag vom Klienten gekündigt wird, ist LS berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Wurde die Vergütung bereits gezahlt, erfolgt eine Erstattung durch LS unter Abzug dieser bereits entstandenen Kosten. Die Rechtsfolgen richten sich nach §§ 648, 648a BGB.

4.2 Bei rechtzeitiger Absage des vereinbarten Termins (spätestens am dritten Werktag vor dem Termin) oder bei entschuldigtem Nichterscheinen wird dem Klienten umgehend ein neuer Termin mitgeteilt. Eine ausreichende Entschuldigung liegt vor, wenn der Klient krankheitsbedingt ein ärztliches Attest vorlegt. In anderen Fällen hat der Klient in Textform eine Erklärung über die zwingenden Gründe der Verhinderung vorzulegen; LS wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob diese Entschuldigung ausreichend ist. Vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen ist das ärztliche Attest oder die Erklärung in Textform über die Verhinderungsgründe LS spätestens in der dem Termin folgenden Kalenderwoche vorzulegen.

4.3 LS kommt in Verzug, wenn der Termin am vereinbarten Tag aus Gründen, die LS zu vertreten hat, nicht stattfinden kann. Der Klient kann in diesem Fall wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder auf Erfüllung bestehen und mit LS eine angemessene Frist zur Erfüllung vereinbaren. Soweit er wegen des Verzugs einen Schaden erlitten hat, ist der Klient berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Gewährleistung

5.1 Die Gewährleistung von LS umfasst nur die ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Die Gewährleistungspflicht von LS ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d.h. wird sie unmöglich oder dem Klienten unzumutbar oder von LS unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Klient nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.

5.2 Aufwendungsersatzansprüche gem. § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

6. Haftung

6.1 Soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet LS bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Auf Schadensersatz haftet LS, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LS, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von LS jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 6.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie eine etwaige persönliche Haftung von Organen sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeitern von LS. Sie gilt nicht, soweit LS bzw. die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4 Der Klient hat etwaige Schäden, für die LS haften soll, unverzüglich LS in Textform anzuzeigen.

7. Höhere Gewalt

Für den Fall, dass eine der Parteien aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das diese Partei keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Höhere Gewalt) ihre Leistungspflichten gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, sind die betroffenen Leistungspflichten der sich auf die Höhere Gewalt berufenden Partei so lange ausgesetzt, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern; ebenso entfallen für diesen Zeitraum etwaige Gegenleistungspflichten der anderen Partei. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der anderen Partei bestehen insoweit nicht. Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ausgesetzten Leistungspflichten sowie die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei während der Aussetzung der Leistungspflichten unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, dass sich die mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Aussetzung wesentlich verändert. Dauert das Ereignis länger als sechs Monate ab erstmaliger Information gegenüber der anderen Partei an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Die Aussetzung einer Zahlungspflicht kann – außer in gesetzlich angeordneten Fällen oder wenn es sich um eine Gegenleistungspflicht im Sinne von Satz 1 handelt - nicht auf Höhere Gewalt gestützt werden. § 287 Satz 2 BGB (Haftung für Zufall während des Schuldnerverzugs) bleibt unberührt.

8. Verbraucherschutz

LS nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

9. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

9.1 LS darf von schriftlichen Unterlagen, die zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, Abschriften oder Kopien zu den Akten nehmen.

9.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrags Gutachten, Laborbefunde und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im folgenden „Werke“), räumt LS dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Klient darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden.

9.3 LS verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und auch im Übrigen nur zu erlaubten Zwecken. Dazu setzt LS auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung erfüllt LS alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

10.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von TÜV HESSEN (allgemeiner Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO), soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

10.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von TÜV HESSEN.

10.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(KA011-001/15.06.2023)

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