Bereits Anfang 2021 hat die EU-Kommission einen Entwurf für die neue Maschinenverordnung vorgelegt, die im Juni 2023 in Kraft getreten ist. Ziel der neuen Verordnung ist, die Regelungen EU-weit zu vereinheitlichen. Im Gegensatz zu einer Richtlinie werden nach der Verabschiedung die neuen Anforderungen unmittelbares Recht in den Mitgliedstaaten. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und Automatisierung von Produktionsprozessen sowie dem zunehmenden Einsatz von KI enthält die neue Maschinenverordnung deshalb wichtige Anpassungen an den Stand der Technik.

 

Was ist neu? Maschinenrichtlinie vs. EU-Maschinenverordnung

 

Die neue Verordnung sieht wesentliche Spezifikationen der Sicherheitsanforderungen vor. Damit sollen unter anderem Risiken entgegengewirkt werden, die mit dem Einsatz neuer Technologien entstehen, wie etwa Mensch-Roboter-Konstellationen oder vernetzten Maschinen. Auch das Thema Cybersecurity und Künstliche Intelligenz (KI) wird in der neuen Verordnung berücksichtigt. 

Zudem gibt es eine Neubewertung von Hochrisiko-Maschinen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen mit KI-basierten Sicherheitsbauteilen wie Industrierobotern. Diese sollen zukünftig verpflichtend von einer unabhängigen Stelle geprüft und zertifiziert werden, bevor Sie auf den EU-Markt gebracht werden dürfen.  

Des Weiteren gibt es Regelungen zur Bereitstellung von digitalen Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen. Mit dieser papierlosen Dokumentation können Unternehmen Verwaltungsaufwand und Kosten künftig deutlich reduzieren.

 

Welche Übergangsfristen gibt es?

 

Mit Inkrafttreten der EU-Maschinenverordnung gilt für die Umsetzung eine Übergangsfrist von 42 Monaten. Ab Januar 2027 sind die neuen Anforderungen verpflichtend anzuwenden. Hersteller sollten sich rechtzeitig mit den Neuerungen auseinandersetzen, weil die Implementierung der neuen Vorgaben durchaus zeitintensiv werden kann.

 

Für wen ist die Maschinenverordnung(EU) 2023/1230 relevant?

Von der Maschinenverordnung sind alle Unternehmen betroffen, die mit der Inverkehrbringung von Maschinen in der EU zu tun haben, also Konstrukteure und Hersteller, Verkäufer, Vermieter, Importeure und im weiteren Sinne auch Betreiber. Sie gilt für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile. Darüber hinaus ist sie auch bei „unvollständigen Maschinen“ anzuwenden, die für sich genommen noch keine bestimmte Funktion erfüllen. Darunter fallen beispielsweise Antriebssysteme, die erst durch den Einbau in ein Gerät mit diesem zu einer funktionsfähigen und vollständigen Maschine werden.

Bei größeren Umbauten oder Veränderungen sind ebenfalls die Sicherheitsstandards und Vorgaben aus der Maschinenverordnung zu erfüllen.

 

Wie kann Sie TÜV Hessen unterstützen?

 

Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen der EU-Verordnung über Maschinenprodukte, unter anderem bei

  • den allgemeinen formalen Anforderungen,
  • den formalen Anforderungen in Bezug auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI),
  • und der digitalen Informationsbereitstellung.

Wir bereiten Sie auf anstehende Änderungen vor und ermitteln gemeinsam mit Ihnen, welcher Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht. So können Sie sich rechtzeitig auf die kommenden Anforderungen vorbereiten und mit der rechtssicheren Umsetzung starten.

 

Ihre Vorteile mit TÜV Hessen:

  • Unsere Sachverständigen verfügen über langjährige Erfahrung und unterstützen Sie flexibel und abgestimmt auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Fragestellungen.
  • Wir informieren Sie umfassend über alle relevanten sicherheitstechnischen Aspekte – von der Planungs- bis zur Umsetzungsphase.
  • Profitieren Sie vom Know-how von TÜV Hessen und unserem Namen – unabhängig, neutral und anerkannt.

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