Wer gilt als Aufzugsbetreiber? 

Betreiber ist, wer über die Aufzugsanlage verfügt und für deren Betrieb verantwortlich ist. Dies kann also sowohl der Arbeitgeber oder Immobilienbesitzer sein, aber auch ein Mieter eines Gebäudes mit Aufzugsanlagen.   


 

Welche Pflichten hat ein Aufzugsbetreiber?

Der Aufzugsbetreiber ist gemäß TRBS 3121 bzw. Betriebssicherheitsverordnung für den sicheren Betrieb der Aufzugsanlagen verantwortlich. Dazu gehört auch, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass die Aufzüge bestimmungsgemäß betrieben und genutzt werden. Zudem muss eine Gefährdungsbeurteilung der Aufzugsanlage erstellt, die regelmäßige Funktionskontrolle sichergestellt sowie die Haupt- und Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden. Hierbei unterstützen Sie unsere Sachverständigen gerne mit ihrem Know-How.


 

Welche Aufzüge müssen geprüft werden?

Unter die überwachungsbedürftigen Anlagen fallen insbesondere Personen- und Lastenaufzüge mit Personenbeförderung

Güteraufzüge ohne Personenbeförderung zählen zwar nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, gelten in der Regel aber als Arbeitsmittel und sind dann ebenfalls nach Betriebssicherheitsverordnung prüfpflichtig.


 

Wie sind die Prüfintervalle für die wiederkehrende Prüfung?

Die wiederkehrende Aufzugsprüfung (Hauptprüfung) muss spätestens alle zwei Jahre erfolgen. Zwischen zwei Hauptprüfungen wird eine Zwischenprüfung fällig, bei der hauptsächlich eine Sicht- und Funktionskontrolle stattfindet. Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kann die Fristen allerdings auch verkürzen, wenn der Zustand der Anlage dies erforderlich macht.


 

Wie häufig müssen die Aufzugsanlagen in Augenschein genommen werden?

Der Turnus der Inaugenscheinnahme hängt von Art des Aufzugs und seiner Nutzung ab: Wie stark sind die Aufzüge frequentiert? Welche Personengruppen nutzen die Anlagen? Sind die Aufzüge von Umwelteinflüssen oder Vandalismus betroffen? Ausschlaggebend ist letztlich, dass ein sicherer Betrieb des Aufzugs jederzeit gewährleistet ist.


 

Wer kann die Inaugenscheinnahme vornehmen?

Laut TRBS 3121 ist für die Funktionskontrolle die sogenannte „beauftragte Person“ zuständig, die vom verantwortlichen Betreiber der Aufzugsanlage dafür beauftragt wird. Diese kann entweder eigenes geschultes Personal sein oder auch eine Fremdfirma wie TÜV Hessen. 


 

Muss die Inaugenscheinnahme an jedem Aufzug und auf jeder Etage erfolgen?

Ja, der sichere Betrieb des Aufzugs muss auf jeder Etage kontrolliert werden. Sind die Zugänge zum Fahrschacht frei und sicher begehbar? Lassen sich die Schachttüren nicht öffnen, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet? Bleibt der Fahrkorb in Halteposition, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist?


 

Entfällt mit der Inaugenscheinnahme die wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)?

Nein, die regelmäßige Funktionskontrolle von einer beauftragten Person erfolgt zusätzlich zur Haupt- und Zwischenprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV Hessen.

 

 

Sie haben Fragen zu den Betreiberpflichten und der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzugsanlagen? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter. 

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