Übersicht: Prüfpflichtige Anlagen – Prüfungen – Prüffristen
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Rechtliche Grundlage für die sicherheitstechnische Beurteilung und Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bilden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Explosionsschutz-Verordnung (ExVO) sowie die Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (BGR 104 / DGUV Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln - EX-RL).
Die in der BetrSichV geforderten Prüfungen können von unseren Experten für Sie durchgeführt werden.
Am 1. Juni 2015 trat die novellierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft und löste die Betriebssicherheitsverordnung von 2002 ab. Am 15. November 2016 wurde sie erneut überarbeitet. Übergangsfrist im Explosionsschutz ist am 31.Mai 2018 abgelaufen.
Im Rahmen der Überarbeitung 2016 wurden im § 24 die Absätze 3 bis 7 neu aufgenommen. Der neue Absatz 4 bewirkt Übergangsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Die erforderliche wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit nach § 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 Satz 1 BetrSichV für alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, muss analog zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 15 BetrSichV, als sechsjährige wiederkehrende Prüfung spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchgeführt werden.
Gleiches gilt für die Prüfung des technischen Explosionsschutzes, welche die sicherheitsrelevanten Sicherheits-, Kontroll-, und Regelvorrichtungen sowie Schutzsysteme mit Eignung für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU umfasst, die alle drei Jahre wiederkehrend im Sinne von § 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2 zu prüfen sind, und zwar für alle Komponenten, die vor dem Inkrafttreten der BetrSichV 2015, also vor dem 31. Mai 2015 nach der BetrSichV 2002 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden.
BetrSichV §24 (4): Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.“
Die wichtigsten Neuerungen für Ex-Anlagen sind:
Erlaubnispflichtige Ex-Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind die im § 18 (1) aufgeführten Anlagen: