Übersicht: Prüfpflichtige Anlagen – Prüfungen – Prüffristen
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Wir arbeiten seit vielen Jahren erfolgreich auf dem Gebiet der Anlagensicherheit und Störfallvorsorge. Unsere Erfahrungen erstrecken sich auf ein breites Spektrum von Anlagen - angefangen bei Anlagen zum Lagern und Umschlagen von Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln sowie brennbaren bzw. toxischen Gasen bis hin zu Anlagen der chemischen und petrochemischen Industrie, die in einem komplexen verfahrenstechnischen Verbund stehen.
Gemäß dem einschlägigen Regelwerk (TRGS 407, TRGS 745, TRGS 746) ist für Wasserstoffanlagen ein Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten zu ermitteln, außerhalb dessen bei Freisetzungen durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Störungen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann.
Unterliegt eine Wasserstoffanlage dem Anwendungsbereich der Störfallverordnung, so muss gemäß BImSchG und Seveso-III-Richtlinie bei Änderungen im Betriebsbereich oder in dessen Umgebung ermittelt werden, ob ein angemessener Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten besteht, um die Folgen schwerer Unfälle ausreichend zu begrenzen.
Zur Ermittlung der jeweiligen Sicherheitsabstände können die Sachverständigen aus dem TÜV Hessen Geschäftsfeld Umwelttechnik mit entsprechenden Programmen die Ausbreitung von freigesetztem Wasserstoff oder die Auswirkung von möglichen Bränden oder Explosionen berechnen.
Der Gesetzgeber fordert für Anlagen, die dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. der Störfall-Verordnung (StörfallV) unterliegen, besondere Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt. Die neue Störfall-Verordnung (StörfallV) ist im Rahmen der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht am 14. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie gilt für alle Anlagen eines Betreibers an einem Standort, in denen gefährliche Stoffe oberhalb bestimmter Mengenschwellen vorhanden sind oder vorhanden sein können (festgelegt in Anhang I der StörfallV).