Die wichtigsten Neuerungen

Risikobasierte Schutzmaßnahmen jetzt verpflichtend

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung ist das risikobasierte Maßnahmenkonzept (Ampel-Modell) aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) nun rechtlich bindend. Tätigkeiten mit Asbest werden anhand von drei Risikostufen bewertet:


Übersicht der Risikobereiche und der erforderlichen Maßnahmen:

RisikobereichBeschreibungFaserkonzentration AsbestSchutzmaßnahmen
Geringes Risiko (grün)Akzeptanzbereich< 10.000 Fasern/m³
  • Minimierungspflicht
  • Arbeitsplatzgrenzwerte einhalten
  • Grundlegende Schutzmaßnahmen, z.B. Lüftung, Unterweisung
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Mittleres Risiko (gelb)Toleranzbereich10.000 - 100.000 Fasern/m³
  • Zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung)
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verpflichtend
  • Betriebsanweisung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Maßnahmenplan erforderlich
Hohes Risiko (rot)Nicht tolerierbar> 100.000 Fasern/m³
  • Tätigkeiten grundsätzlich verboten, außer zwingend erforderlich und nicht anders durchführbar
  • Behördliche Anzeige oder Genehmigung
  • Sehr strenge technische Schutzmaßnahmen
  • Vollständige Kapselung oder Unterdruck
  • Kontinuierliche Raumluftüberwachung
  • Dokumentierte Ersatzstoffprüfung erforderlich

(Quellen: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, GMBl 2025, Nr. 8 (Link), Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519: Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, GMBl 2024, Nr. 39 (Link), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), in der Fassung vom 05.12.2024 (Link) – Stand: Dezember 2024)


Je höher das Risiko, desto umfangreicher und strenger sind die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Besonders für Arbeiten im roten Bereich gelten ab sofort strengste Anforderungen, die nur von zertifizierten Fachfirmen erfüllt werden dürfen.

 

Für Ihr Unternehmen bedeutet das konkret:

  • Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung bei allen Tätigkeiten in den entsprechenden Bereichen
  • Verbindliche Umsetzung von Schutzmaßnahmen, abhängig vom Risikobereich
  • Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber Behörden
  • Tätigkeitsverbot in Bereichen mit hoher Belastung, außer die Arbeiten sind zwingend erforderlich. In diesem Fall ist die Einhaltung strengster Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben. 

Mit der neuen Regelung werden Unternehmen verstärkt in die Verantwortung genommen, die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung gewissenhaft umzusetzen und die gesundheitlichen Risiken der Mitarbeiter zu verringern.

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Die Experten von TÜV Hessen stellen sicher, dass Sie alle Anforderungen rechtskonform umsetzen.

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Neue Tätigkeitsbeschränkungen und Rechtssicherheit

Das grundsätzliche Verbot der Bearbeitung asbesthaltiger Materialien bleibt bestehen, Ausnahmen gelten weiterhin für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). 

Neu ist, dass bestimmte funktionale Instandhaltungsarbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich, z.B. Fräsen von Schlitzen für Leitungen in asbesthaltigen Putzen, explizit erlaubt sind, sofern die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Damit erhalten Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei gängigen Bauarbeiten.

 

Erweiterte Informations- und Mitwirkungspflichten

Bauherren oder Auftraggeber müssen vor Beginn der Arbeiten alle verfügbaren Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte, insbesondere zu Asbest, an die ausführenden Unternehmen weitergeben. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 ist grundsätzlich mit Asbest zu rechnen.

 

Zusätzliche Pflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen jetzt:

  • Die von Bauherren gelieferten Informationen in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen. Bei Objekten mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 muss davon ausgegangen werden, dass Asbest vorhanden ist (Stichtagsregelung).
  • Weitere Maßnahmen umsetzen, wenn die vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um das Vorkommen von Schadstoffen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eindeutig zu klären. Dazu kann gegebenenfalls auch eine technische Erkundung zählen.
  • Bei Asbest- oder Schadstoffverdacht eine Risikoeinschätzung gemäß dem Ampel-System vornehmen, ausreichende Schutzmaßnahmen festlegen und alle Informationen in der Gefährdungsbeurteilung festhalten.
  • Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig aktualisieren und auch psychische Belastungen durch Gefahrstoffe berücksichtigen.
  • Mitarbeitende nur durch sachkundige Personen unterweisen und schulen lassen.
  • Ein Expositionsverzeichnis für Beschäftigte mit Kontakt zu krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen führen und die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) nutzen.
  • Bei Grenzwertüberschreitungen einen Maßnahmenplan erstellen und der Behörde melden.
  • Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnungen an neue Gefahrenklassen (z.B. endokrine Disruptoren) und die CLP-Verordnung anpassen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Asbest veranlassen und dokumentieren.

Verstöße gegen die neuen Vorschriften können zu empfindlichen Strafen führen.

TÜV Hessen unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung

Zur gesetzeskonformen Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung übernehmen wir die Analyse möglicher Schadstoffe. Dazu führen wir Objektbegehungen vor, entnehmen gezielt Materialproben und analysieren diese in unserem Fachlabor.

Ihre Vorteile mit TÜV Hessen

  • Gesundheitsschutz der Mitarbeiter
    Durch die Einhaltung der neuen Vorgaben steigern Sie die Sicherheit Ihrer Beschäftigten.
  • Rechtssicherheit für das Unternehmen
    Wir stellen die lückenlose Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sicher und sorgen damit für Ihre rechtliche Absicherung.
  • Minimierung rechtlicher und finanzieller Risiken
    Die neuen Regelungen sind verpflichtend für alle Unternehmen, die mit Asbest und anderen krebserregenden Stoffen arbeiten.
    Mit der Einhaltung der neuen Gesetzesvorlagen vermeiden Sie nicht nur mögliche Bußgelder, sondern verringern auch das Risiko von Haftungsansprüchen.

Sind sie zu den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung auf dem neuesten Stand? 

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