Genehmigungspflicht bei Asbest-Abbrucharbeiten
Zur Durchführung von Asbest-Abbrucharbeiten oder Sanierungen war bisher nur eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich. Mit der neuen Erweiterung müssen Unternehmen nun auch bei Arbeiten mit geringen Risikostufen eine Genehmigung vorweisen.
- Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2026. Danach müssen alle Betriebe, die in dem Bereich Asbest-Sanierung arbeiten, eine Genehmigung vorweisen können.
- Die Beantragung erfolgt über die Anzeige des Vorhabens bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
- Eine Genehmigung gilt automatisch als erteilt, wenn die Behörde innerhalb von 4 Wochen keine Einwände erhebt.
- Die Gültigkeit der Genehmigung beträgt im Regelfall 6 Jahre.
- Die Genehmigung kann ggf. mit Einschränkungen oder kürzeren Befristungen erteilt werden.
- Alle Unternehmen, die eine Genehmigung erhalten, werden in einer öffentlich zugänglichen Liste aufgeführt.
Ablauf der Genehmigung
Anzeige bei Behörde
Unternehmen reichen eine unternehmensbezogene Anzeige bei der Arbeitsschutzbehörde ein. Der Zusatz „unternehmensbezogen“ bedeutet, dass die Genehmigung nicht nur für individuelle Projekte gilt, sondern für den gesamten Betrieb. Daher müssen in der Anzeige nun auch umfassendere Informationen zu dem Unternehmen und den Mitarbeitern angegeben werden.
Die Anzeige gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung.
Inhalte der Anzeige
Die zusätzlich erforderlichen Angaben stellen die Überprüfbarkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen und Personalqualifikation sicher. Die folgenden Angaben müssen in dem Antrag enthalten sein:
- Namentliche Auflistung aller Mitarbeitenden, die Arbeiten mit Asbest ausführen
- Nachweis der Fachkunde dieser Mitarbeitenden
- Nachweis der letzten arbeitsmedizinischen Untersuchung dieser Mitarbeitenden
- Angaben der benötigten Arbeitsschutzvorschriften
- Angaben zur Sicherheitsausstattung des Betriebs
Neben der Verschärfung der Regeln im Bereich Asbest wurden auch die folgenden Anpassungen vorgenommen.
Änderung bei Bioziden
Die in der GefStoffV aufgeführten „besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte“ gelten mit der neuen Verordnung nur noch für Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die nur von geschulten beruflichen Anwendern verwendet werden dürfen.
Bitte beachten Sie:
Änderungen betreffen nur die Verwendung dieser Stoffe. Verkauf und Abgabe werden weiterhin unverändert durch die europäische Biozidverordnung geregelt.
Definition der Gefahrenklassen entfernt
Die Auflistung und Erläuterung der Gefahrenklassen in § 3 der Verordnung wurde entfernt. Hinsichtlich der Definition von gefährlichen Stoffen wird auf das Chemikaliengesetz verwiesen.
Änderungen der Gefahrstoffverordnung - Stand Dezember 2024
Risikobasierte Schutzmaßnahmen jetzt verpflichtend
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung ist das risikobasierte Maßnahmenkonzept (Ampel-Modell) aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) nun rechtlich bindend. Tätigkeiten mit Asbest werden anhand von drei Risikostufen bewertet:
Übersicht der Risikobereiche und der erforderlichen Maßnahmen:
| Risikobereich | Beschreibung | Faserkonzentration Asbest | Schutzmaßnahmen |
| Geringes Risiko (grün) | Akzeptanzbereich | < 10.000 Fasern/m³ |
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| Mittleres Risiko (gelb) | Toleranzbereich | 10.000 - 100.000 Fasern/m³ |
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| Hohes Risiko (rot) | Nicht tolerierbar | > 100.000 Fasern/m³ |
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(Quellen: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, GMBl 2025, Nr. 8 (Link), Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519: Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, GMBl 2024, Nr. 39 (Link), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), in der Fassung vom 05.12.2024 (Link) – Stand: Dezember 2024)
Je höher das Risiko, desto umfangreicher und strenger sind die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Besonders für Arbeiten im roten Bereich gelten ab sofort strengste Anforderungen, die nur von zertifizierten Fachfirmen erfüllt werden dürfen.
Für Ihr Unternehmen bedeutet das konkret:
- Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung bei allen Tätigkeiten in den entsprechenden Bereichen
- Verbindliche Umsetzung von Schutzmaßnahmen, abhängig vom Risikobereich
- Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber Behörden
- Tätigkeitsverbot in Bereichen mit hoher Belastung, außer die Arbeiten sind zwingend erforderlich. In diesem Fall ist die Einhaltung strengster Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben.
Mit der neuen Regelung werden Unternehmen verstärkt in die Verantwortung genommen, die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung gewissenhaft umzusetzen und die gesundheitlichen Risiken der Mitarbeiter zu verringern.
Noch etwas vergessen?
Die Experten von TÜV Hessen stellen sicher, dass Sie alle Anforderungen rechtskonform umsetzen.
Neue Tätigkeitsbeschränkungen und Rechtssicherheit
Das grundsätzliche Verbot der Bearbeitung asbesthaltiger Materialien bleibt bestehen, Ausnahmen gelten weiterhin für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).
Neu ist, dass bestimmte funktionale Instandhaltungsarbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich, z.B. Fräsen von Schlitzen für Leitungen in asbesthaltigen Putzen, explizit erlaubt sind, sofern die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Damit erhalten Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei gängigen Bauarbeiten.
Erweiterte Informations- und Mitwirkungspflichten
Bauherren oder Auftraggeber müssen vor Beginn der Arbeiten alle verfügbaren Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte, insbesondere zu Asbest, an die ausführenden Unternehmen weitergeben. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 ist grundsätzlich mit Asbest zu rechnen.
Zusätzliche Pflichten für Unternehmen
Unternehmen müssen jetzt:
- Die von Bauherren gelieferten Informationen in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen. Bei Objekten mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 muss davon ausgegangen werden, dass Asbest vorhanden ist (Stichtagsregelung).
- Weitere Maßnahmen umsetzen, wenn die vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um das Vorkommen von Schadstoffen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eindeutig zu klären. Dazu kann gegebenenfalls auch eine technische Erkundung zählen.
- Bei Asbest- oder Schadstoffverdacht eine Risikoeinschätzung gemäß dem Ampel-System vornehmen, ausreichende Schutzmaßnahmen festlegen und alle Informationen in der Gefährdungsbeurteilung festhalten.
- Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig aktualisieren und auch psychische Belastungen durch Gefahrstoffe berücksichtigen.
- Mitarbeitende nur durch sachkundige Personen unterweisen und schulen lassen.
- Ein Expositionsverzeichnis für Beschäftigte mit Kontakt zu krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen führen und die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) nutzen.
- Bei Grenzwertüberschreitungen einen Maßnahmenplan erstellen und der Behörde melden.
- Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnungen an neue Gefahrenklassen (z.B. endokrine Disruptoren) und die CLP-Verordnung anpassen.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Asbest veranlassen und dokumentieren.
Verstöße gegen die neuen Vorschriften können zu empfindlichen Strafen führen.
TÜV Hessen unterstützt Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung
Zur gesetzeskonformen Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung übernehmen wir die Analyse möglicher Schadstoffe. Dazu führen wir Objektbegehungen vor, entnehmen gezielt Materialproben und analysieren diese in unserem Fachlabor.
Ihre Vorteile mit TÜV Hessen
- Gesundheitsschutz der Mitarbeiter
Durch die Einhaltung der neuen Vorgaben steigern Sie die Sicherheit Ihrer Beschäftigten. - Rechtssicherheit für das Unternehmen
Wir stellen die lückenlose Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sicher und sorgen damit für Ihre rechtliche Absicherung. - Minimierung rechtlicher und finanzieller Risiken
Die neuen Regelungen sind verpflichtend für alle Unternehmen, die mit Asbest und anderen krebserregenden Stoffen arbeiten.
Mit der Einhaltung der neuen Gesetzesvorlagen vermeiden Sie nicht nur mögliche Bußgelder, sondern verringern auch das Risiko von Haftungsansprüchen.


