Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen seit 1. Januar 2021 ein Zweiwege-Kommunikationssystem in Aufzügen nach Aufzugsrichtlinie. Mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem soll eine Sprechverbindung zwischen dem Fahrkorb und einem Notdienst bzw. Aufzugswärter jederzeit sichergestellt und die Personenbefreiung gewährleistet werden.

 

Die Betriebssicherheitsverordnung definiert die Mindestanforderungen an das Zweiwege-Kommunikationssystem:

  • Das Kommunikationssystem muss fest mit der Aufzugsanlage verbunden sein.
  • Eine Sprechverbindung zwischen den Personen im Fahrkorb und einem Notdienst bzw. Notrufzentrale ist in beide Richtungen möglich.
  • Damit das Kommunikationssystem auch im Falle eines Stromausfalls funktioniert, ist es mit einer eigenen Notstromversorgung ausgestattet.  
  • Der Notdienst kann ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle, ein speziell geschulter Aufzugswärter sein, der die Befreiungsmaßnahmen einleitet.

Die Anforderungen lassen sich in bestehenden Aufzügen bereits mit einfachen Lösungen, beispielsweise mit Gegensprechanlagen oder fest angebrachten Telefonen, erfüllen. Umfangreiche Notrufsysteme, die häufig in neuen Aufzugsanlagen zu finden sind, müssen in Bestandsanlagen nicht zwingend nachgerüstet werden.

 

Lesen Sie die genauen Anforderungen an das Zweiwege-Kommunikationssystem und den Notdienst in der TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ in Ziffer 3.4.3. Absätze (2)-(4). Hier geht es zum Gesetzestext.


Hinweis: Die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Inhalte und Aussagen auf externen Seiten. Bei Beanstandungen wenden Sie sich bitte an den Urheber der jeweiligen Seite. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Kundeninformation "Pflicht zur Nachrüstung eines Zweiwege-Kommunikationssystems" für Aufzüge