Mit dem 1. August 2017 ist die Bundesanlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV) in Kraft getreten. Die AwSV hat die 16 bisher gültigen und mehr oder weniger unterschiedlichen Regelungen für den Boden- und Gewässerschutz in den Bundesländern (VAwS) ersetzt.

Die AwSV enthält teils neue und teils konkretisierte Anforderungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Betroffen davon sind alle Betreiber von Anlagen, in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird. Dazu zählen z. B. Heizölbehälter, Tankstellen, Raffinerien oder Galvanikanlagen. Aber auch Anlagenplaner, Fachbetriebe nach WHG oder Behördenvertreter stellen sich auf die neue Rechtsgrundlage ein.

Darüber hinaus behandelt die AwSV auch Regelungen zu landwirtschaftlichen Anlagen – beispielsweise für Jauche, Silage oder Biogas und löst damit diverse Merkblätter, Verwaltungsvorschriften oder Handbücher ab.

Die Einführung der AwSV hat auf diverse Bereiche des Boden- und Gewässerschutzes Auswirkungen. Die wichtigsten Regelungen und Änderungen im Überblick:

 

Welche technischen Anforderungen stellt die AwSV?

  • Die AwSV enthält neu und präziser formulierte Anforderungen an die Technik von Anlagen sowie diverse Ausnahmeregelungen.
  • Die AwSV beschreibt und regelt sog. besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen noch detaillierter als zuvor die verschiedenen Varianten der VAwS. Verwenden Betriebe beispielsweise Abwasseranlagen zur Rückhaltung, müssen diese zweifelsfrei den Anforderungen der AwSV genügen.
  • Die AwSV verlangt eine fachgerechte Planung von Anlagen als Grundlage für den späteren rechtskonformen Betrieb. Selbst bei der Instandsetzung von Anlagen oder Anlagenteilen ist ein Instandsetzungskonzept erforderlich.

 

Welche organisatorischen Anforderungen stellt die AwSV?

  • Die Vollständigkeit der Anlagendokumentation sowie die Abgrenzung der Anlage wird eingefordert.
  • Für die meisten Anlagen wird eine Betriebsanweisung, u. a. auch mit Notfallplan, Pflicht. Nur für bestimmte Anlagentypen wie z. B. die meisten Heizölverbraucheranlagen lässt sie sich durch Aushängen eines Merkblatts ersetzen.
  • Es gibt Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen. Bestandteil der Antragsunterlagen ist nach AwSV regelmäßig eine Stellungnahme durch einen Sachverständigen. Mögliche Ausnahmen von der erforderlichen Eignungsfeststellung werden neu geregelt.
  • Die Beseitigung festgestellter Mängel wird direkt mit der AwSV verordnet. Für geringfügige Mängel werden 6 Monate Frist zur Beseitigung eingeräumt.
  • Die bekannten Aufsichtspflichten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen bestehen weiter.
  • Betreiber sind auch weiterhin zunächst selbst dafür verantwortlich, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zu überwachen.

 

Welche Auswirklungen hat die AwSV für Fachbetriebe nach WHG?

  • Der Einsatz zertifizierter Fachbetriebe nach WHG hat sich bewährt, um den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage zu sichern. Die Pflicht Fachbetriebe nach WHG einzusetzen wird weiterhin über bestimmte handwerkliche Tätigkeiten geregelt. Ausnahmen werden für bestimmte Anlagentypen eingeräumt.
  • Die AwSV betont die notwendige Aus- und Weiterbildung für die betrieblich verantwortliche Person ebenso, wie für das weiter eingesetzte Personal der Fachbetriebe.
  • Mit Einführung der AwSV gelten nun einheitliche Grundlagen für die Überwachung und Zertifizierung als Fachbetrieb nach WHG. Unabhängig davon, ob die Überwachung und Zertifizierung durch Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder Sachverständigenorganisationen wie TÜV SÜD erfolgen.

 

Welche Prüfpflichten bestehen nach AwSV?

Das zweistufige Überwachungskonzept bleibt bestehen:

  • In Stufe 1 kontrolliert jeder Anlagenbetreiber regelmäßig die Dichtheit seiner Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen selbst.
  • In Stufe 2 lässt er die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens von einem nach AwSV anerkannten Sachverständigen durchführen.

 

Die Sachverständigen von TÜV Hessen begleiten und unterstützen Sie bei der Umsetzung der AwSV:

Im gesetzlich geregelten Bereich:

  • Bundesweit alle Prüfungen von Anlagen als Sachverständigenorganisation nach AwSV
  • Gutachten des Sachverständigen für das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 63 WHG
  • Zertifizierung als Fachbetrieb nach WHG

Mit unserer Expertise:

  • Erstellung der Anlagendokumentation (Betriebsanweisungen etc.)
  • Aufstellen von Planungsunterlagen
  • Erstellung von Instandhaltungskonzepten von Anlagen
  • Schulung und Weiterbildung des Personals im Fachbetrieb nach WHG und in angrenzenden Bereichen

Sie haben Fragen zur neuen AwSV? Dann schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir antworten Ihnen gerne.

Kontakt:
TÜV Hessen, Industrie Service
Tel.: 0800 8834377
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