Hinweis zu Hygienemaßnahmen in der Fahrerlaubnisprüfung
Sehr geehrte Fahrlehrer-/innen, sehr geehrte Fahrerlaubnisbewerber-/innen,
die bundesweit gültige Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 07.04.2023 gelten sollte, wurde am 2. Februar aufgehoben. Auch wenn es nun keine „Maskenpflicht“ mehr gibt, möchten wir sinngemäß auf die Empfehlungen des BMAS zur Vermeidung von Atemwegsinfektionen wie Grippe, grippale Infekte und COVID-19 bei der Arbeit bzw. bei der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung hinweisen:
Gerade in der Heizperiode breiten sich Atemwegsinfektionen, die über Tröpfchen und Aerosole übertragen werden, regelmäßig stark aus. Das gilt nicht nur für COVID19, sondern auch für Grippe und grippale Infekte. Es wird daher empfohlen, bei Fahrerlaubnisprüfungen auch nach Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.
Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Insbesondere bei der Praktischen Fahrerlaubnisprüfung sitzen die an der Prüfung Beteiligten auf engstem Raum zusammen. Um bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei Aufenthalt in Innenräumen die Ansteckung anderer Personen zu vermeiden, sollten Personen, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen.
Wir wollen Krankheitsausfälle unbedingt vermeiden und alle Beteiligten schützen. Letztendlich auch um weiterhin alle Prüfungstermine einhalten zu können.
Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass bei krankheitsbedingten Ausfällen von Bewerbern nur ärztliche Atteste mit Bezug auf die Nichtprüfungstauglichkeit als ausreichende Entschuldigung der Bewerber anerkannt werden können. Diese müssen spätestens am Dritten Tag nach dem vereinbarten Prüfungstermin in der entsprechenden Niederlassung vorgelegt werden.
Ihr TÜV Hessen
Grundsätzliche Fragen zur Prüfung: Termine, Bezahlung, kurzfristiger Ausfall wegen Krankheit
- Wie werden die Prüfungstermine vergeben?
- Kann ich mich selbst zur Theorie- und Praxisprüfung anmelden?
- Wie kann ich meine Prüfgebühren bezahlen?
- Kann ich die Prüfgebühr vor Ort beim Prüfer bezahlen?
- Ich habe eine Frage zum Erwerb des Gutscheins für die Fahrerlaubnisprüfung, wer kann mir weiterhelfen?
- Was muss ich tun, wenn ich erkrankt bin oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zur Fahrerlaubnisprüfung erscheinen kann?
Wie werden die Prüfungstermine vergeben?
Die Disposition erfolgt über die zuständigen Niederlassungen von TÜV Hessen.
Kann ich mich selbst zur Theorie- und Praxisprüfung anmelden?
Die Anmeldung zum Prüftermin erfolgt grundsätzlich über die Fahrschule.
Wie kann ich meine Prüfgebühren bezahlen?
Erwerben Sie Ihren Gutschein für die Fahrerlaubnisprüfung in Theorie und Praxis über den TÜV-Hessen Gutscheinkauf für Fahrschüler. Bezahlen Sie ganz in Ruhe und ohne Wartezeit im Voraus.
Hier geht es zum Gutscheinkauf.
Kann ich die Prüfgebühr vor Ort beim Prüfer bezahlen?
Nein: Der Gutscheinkauf muss im Vorfeld abgeschlossen sein.
Ich habe eine Frage zum Erwerb des Gutscheins für die Fahrerlaubnisprüfung, wer kann mir weiterhelfen?
Rufen Sie uns an: 0800 27 27 27 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir kümmern uns um Sie.
Was muss ich tun, wenn ich erkrankt bin oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zur Fahrerlaubnisprüfung erscheinen kann?
Informieren Sie Ihre Fahrschule rechtzeitig. Die Fahrschule hat dann noch die Möglichkeit, Bewerber vor dem Prüftermin zu tauschen bzw. einen Ersatzbewerber zu stellen. Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass bei krankheitsbedingten Ausfällen von Bewerbern nur ärztliche Atteste mit Bezug auf die Nichtprüfungstauglichkeit als ausreichende Entschuldigung der Bewerber anerkannt werden können. Diese müssen spätestens am Dritten Tag nach dem vereinbarten Prüfungstermin in der entsprechenden Niederlassung vorgelegt werden.