Dennoch gibt es aufgrund der aktuellen Situation möglicherweise landesspezifisch zusätzliche oder angepasste Anforderungen der zuständigen Stellen zu überwachungspflichtigen Anlagen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Nachfolgend finden Sie Hinweise zur Durchführung der Dienstleistungen von TÜV Hessen, Geschäftsbereich Industrie Service.

 

Anlagen: Prüfung auf Explosionssicherheit nach BetrSichV (ZÜS Ex)

Wiederkehrende Prüfungen

  • Die Sicherheit von Personen und Anlagen muss auch weiterhin garantiert werden.
  • Im Einzelfall können Prüfungen verschoben werden.
  • Wir unterstützen Sie gerne bei der Kommunikation mit Behörden.

Um die Prüfungen weiterhin optimal zu realisieren, haben wir folgende Punkte ergriffen:

  • Online-Vorbesprechungen: Hier können Unterlagen eingesehen und optimierte Abläufe geplant werden.
  • Vor-Ort-Prüfung mit reduzierter Personenanzahl.

Selbstverständlich halten unsere Sachverständingen während der Prüfung die empfohlenen Schutzvorkehrungen der Behörden und/oder des Betreibers strikt ein. In kritischen Bereichen (Krankenhäuser, Seniorenheime etc.) sollte zusätzlich entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden.

Prüfung nach Mängelbehebung

Unsere Sachverständigen entscheiden, ob eine Prüfung nach Mängelbehebung persönlich vor Ort durchgeführt wird oder ob andere Möglichkeiten genutzt werden können.

 

AwSV: Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Durch die Maßnahmen zur Verminderung der Ausbreitung des Corona-Virus ergeben sich auch Konsequenzen für Tätigkeiten im Bereich der AwSV:

1. Prüfung von Anlagen

Die Prüfung kann aufgrund von der aktuellen Corona-Situation nicht stattfinden (Zutrittsbeschränkungen, Anlagenschließung, erforderliche Schutzmaßnahmen können nicht eingehalten werden). In diesem Fall informieren Sie uns als zuständige Sachverständigenorganisation sowie die zuständige Behörde über den Entfall bzw. die Verschiebung des Prüftermins und dessen Grund. Sobald die Restriktionen aufgehoben sind, ist die fällige Sachverständigenprüfung zu veranlassen. Diese ist vor Ort nachzuholen, eine reine Papierprüfung ist nicht zulässig.

2. Prüfung von Fachbetrieben:

Kann die Fachbetriebsprüfung vor Ort nicht durchgeführt werden kann, können wir das Zertifikat auf eine beschränkte Zeitdauer, z. B. 6 Monate, ausstellen. Ggfs kann über Videokonferenz eine teilweise Fachbetriebsprüfung („Fachgespräch“) durchgeführt und Referenzanlagen bewertet werden. Das Zertifikat kann dann bei Erfüllung auch der anderen Kriterien auf die maximale Gültigkeit des Zertifikats, d. h. bei einer Verlängerung von 6 Monaten auf weitere 1 ½ Jahre, verlängert werden. Die Fachbetriebsprüfung ist nach Beendigung der Einschränkungen unverzüglich zu vervollständigen.

3. Fehlender Schulungsunterlagen

Aufgrund des aktuellen Schulungsverbotes stellen wir bei fehlenden Schulungsnachweisen das Zertifikat auf eine beschränkte Zeitdauer, z.B. 6 Monate, aus. Die Schulung ist nach Beendigung der Einschränkungen unverzüglich nachzuholen.

 

Darüber hinaus möchten wir auf Folgendes hinweisen:

  • Die Inbetriebnahme einer Anlage kann i.d.R. nur nach erfolgreichem Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung erfolgen.  Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen einer vorzeitigen Inbetriebnahme zustimmen.
  • Bei einer Stilllegung darf die Anlage nicht so verändert werden, dass der Sachverständige bei der nachgeholten Prüfung nach Stilllegung die ordnungsgemäße Stilllegung und das Vorliegen von Anhaltspunkten für Boden-/Grundwasserverunreinigungen nicht mehr beurteilen kann.
  • Wurden erhebliche oder gefährliche Mängel bei der letzten wiederkehrenden Prüfung festgestellt und ein Termin für die Nachprüfung festgelegt, muss unser Sachverständiger diese Prüfung vor Ort durchführen. Nur so kann die Anlage ordnungsgemäß weiterbetrieben werden.
  • Die sonstigen Betreiberpflichten gelten auch bei Entfall einer Sachverständigenprüfung

uneingeschränkt, so dass auch für den Betreiber erkennbare Missstände, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, beseitigt werden müssen.

     

    Druckanlagen und Druckgeräte: Prüfung nach BetrSichV / DGRL

    Konformitätsbewertungsverfahren nach Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU)

    Prüfungen zum Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen

    • Bevor Druckgeräte und Baugruppen in den Verkehr gebracht werden können, muss nach europäischem Recht das Konformitätsbewertungsverfahren vollständig abgeschlossen werden.
    • Remote-Prüfungen oder Prüfungen nach Aktenlage sind nicht erlaubt.

     

    Prüfungen von Druckanlagen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Prüfungen vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage oder nach einer prüfpflichtigen Änderung entsprechend § 15 BetrSichV

    • Bevor die überwachungsbedürftigen Druckanlagen in Betrieb genommen werden können, müssen sie von einem Sachverständigen der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden.
    • Remote-Prüfungen oder Prüfungen nach Aktenlage sind nicht erlaubt.

    Prüfungen in Zusammenhang mit einem Erlaubnisverfahren nach § 18 BetrSichV

    • Prüfberichte in Zusammenhang mit Erlaubnisverfahren müssen weiterhin erstellt werden. Dafür sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen weiter einzuholen.

    Wiederkehrende Prüfungen nach § 16 BetrSichV (Anlagenprüfung, Äußere, Innere und Festigkeitsprüfungen an Anlagenteilen)

    • Wiederkehrende Prüfungen von einem Sachverständigen vor Ort sind vor der Inbetriebnahme prüfpflichtiger Anlagen weiterhin erforderlich.
    • Basierend auf Remote-Prüfungen oder Bestätigung des Arbeitgebers bzw. Betreibers kann keine gültige Prüfbescheinigung ausgestellt werden.
    • Die Prüffristen für überwachungsbedürftige Druckanlagen und Anlagenteile gelten uneingeschränkt weiter. Bitte informieren Sie sich hier über Erlasse oder Festlegungen zu Sonderregelungen der Bundesländer: http://www.zls-muenchen.de/aktuell/index.htm*

     Nachprüfungen bei erheblichen / gefährlichen Mängeln

    • Wurden erhebliche oder gefährliche Mängel bei der letzten wiederkehrenden Prüfung festgestellt und ein Termin für die Nachprüfung festgelegt, muss die ZÜS diese Prüfung vor Ort durchführen. Nur so kann die Anlage ordnungsgemäß weiterbetrieben werden.
    • Remote-Prüfungen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. Betreibers zur Mängelbeseitigung reichen bei Nachprüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nicht aus, um einen gültigen Prüfbericht auszustellen.

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