TÜV Hessen Dienstleistungen

Abfallmanagement

Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahr 1996 besteht für alle Betriebe eine umfassende Pflicht zur Abfallvermeidung und -verringerung. Im Zuge der Neugestaltung wurden die Begriffe Entsorgungsfachbetrieb und Produktverantwortung rechtsverbindlich installiert. Außerdem besteht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 15 KrW-/AbfG die Pflicht Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung enthält genaue Anforderungen zur Anerkennung eines Entsorgungsfachbetriebes. Auch im Rahmen der EU-Harmonisierung wurden neue Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen und die Behandlung verschiedener Abfallarten geschaffen.
Zum Beispiel stellt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ein detailliertes Pflichtenheft für alle beteiligten Betriebe dar.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)


  • Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der Verordnung EfbV kann ein Betrieb sein, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt.

    Institutionen, deren Geschäftsbereich sich auf die Entsorgung von Abfällen bezieht, können ihre unternehmerischen Tätigkeiten mit Hilfe eines Gütesiegels durch eine Überwachungsorganisation zertifizieren lassen. Auch die Tätigkeiten Handeln und Vermitteln von Abfällen können zu einem Entsorgungsfachbetrieb-Zertifkat werden.

    Die Möglichkeit der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, verfolgt mehrere Zielrichtungen. Zum einen soll ein Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft geschaffen werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Transportgenehmigung oder der Möglichkeit des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

  • Zertifizierung nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

  • Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektronik- und Elektronikgeräte fest.

    Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach §§ 2 und 3 sind gemäß § 6 des ElektroG verpflichtet, sich vor Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten bei der zuständigen Behörde (§ 16) registrieren zu lassen. Zu den Pflichten gehört ebenfalls der Nachweis der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten. Für die Behandlung von zurückgenommenen Altgeräten ist auf einen durch einen Sachverständigen nach § 11 zertifizierten Erstbehandlungsbetrieb zurückzugreifen.

    Behandlungsanlagen gelten im Sinne dieses Gesetzes als zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.

  • Beratung von Entsorgungsfachbetrieben


  • Beratung und Hilfestellung bei der abfallwirtschaftlichen Dokumentation sowie der Einführung bzw. Aufrechterhaltung ihres Abfallmanagements


  • Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepten


  • Beratung bei Fragen rund um die Entsorgung von Abfall und Elektroschrott, auch in Form von Schulungen und Seminaren, extern und intern


Vertiefende Informationen erhalten Sie unter:
Tel.: 06151 600-372 oder über
E-Mail: Zur Kontaktaufnahme

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