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Die Dienstleistungen des Bereichs Industrie Service beim TÜV Hessen umfassen bei den Füllanlagen für Druckgase die Prüfung vor der Inbetriebnahme bzw. die wiederkehrende Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gemäß Erlaubnis und Technischen Regeln Druckgase.
Die Betriebssicherheitsverordnung hat am 1. Januar 2003 die Druckbehälterverordnung in Deutschland abgelöst.
Im Vergleich zur ehemals gültigen Druckbehälterverordnung gilt die BetrSichV verstärkt für gewerbliche Zwecke und bei einer möglichen Gefährdung von Beschäftigten. Allerdings wird durch den Erlass von Länderverordnungen (laut Behördenmitteilung) die Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung in vielen Bundesländern auf den privaten Bereich ausgedehnt.
Aus der BetrSichV ergibt sich auf Grund der Übergangsregelungen des § 27 beispielsweise auch, dass die bisherigen technischen Regeln und hiermit auch die Vorgaben der TRG 102, Anlage 1, das heißt die Prüffrist von 2 Jahren für Tauchgeräte zu Sportzwecken, bis zur Novellierung des technischen Regelwerkes weiter gültig ist. Nach ADR 5.2.1.6 müssen die Flaschen mit dem Datum (Jahr) gekennzeichnet sein, damit der Füllbetrieb erkennen kann, dass die Prüffrist nicht abgelaufen ist und die Flasche wieder befüllt werden darf.
Darüber hinaus können vom TÜV Hessen auch alle anderen in der BetrSichV geforderten Prüfungen von Füllanlagen für Druckgase durch die "zugelassene Überwachungsstelle" durchgeführt werden.
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