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Betriebssicherheitsverordnung


Der TÜV Hessen berät Sie hinsichtlich der Umsetzung aller Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Unsere Sachverständigen erläutern Ihnen hierbei, welche Maßnahmen für Ihren Betrieb geeignet sind: Von der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung über die Ermittlung von Prüffristen bis hin zu Ratschlägen für Ihren Einkauf - in zunehmenden Maße entscheiden Sie bereits bei Beschaffung der Arbeitsmittel über die Frequenz der wiederkehrenden Prüfungen selbst - besprechen wir mit Ihnen alle relevanten Themen.

Geltungsbereiche
An Stelle der alten Verordnungen ist mit der Betriebssicherheitsverordnung am 1. Januar 2003 ein offenes System getreten, welches alle Arbeitsmittel umfasst, die vom Arbeitgeber für seine Beschäftigten bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich um Werkzeuge, Geräte und Maschinen aller Art bis hin zu kompletten Anlagen.
 
Außer Kraft sind nun die mit konkreten Handlungsanweisungen und Prüffristen ausgestatteten Verordnungen, wie z. B. die

  • Aufzugsverordnung
  • Druckbehälterverordnung
  • Dampfkesselverordnung
  • Getränkeschankanlagenverordnung
  • Elexverordnung
  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
  • Acetylenverordnung und nicht zuletzt die
  • Arbeitsmittelverordnung

Stattdessen werden mit der neuen Verordnung nun seit einigen Jahren alle Bereiche der Betriebssicherheit abgedeckt: Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber, die bereits seit einigen Jahren nach Arbeitsschutzgesetz erforderliche Gefährdungsbeurteilung insbesondere hinsichtlich aller Arbeitsmittel durchzuführen.
Es wird hierbei nicht zwischen einfacheren Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen unterschieden. Letztere (also z. B. Druckanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten usw.) müssen wie bisher von externen Sachverständigen geprüft werden. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt in der sicherheitstechnischen Bewertung (die sinnvoller Weise im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird), welche der Betreiber durchzuführen hat. Maximalfristen, die in der Betriebssicherheitsverordnung genannt sind, sind hierbei einzuhalten.

Sofern in Betriebsbereichen mit Explosionsgefahren zu rechnen ist, muss nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, das basierend auf der Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzzonen und Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen festlegt. Diese Bestimmung gilt für Neuanlagen und geänderte Anlagen.

Kontakt:
TÜV Hessen, Industrie Service

Kassel
Tel.: 0561 2091-210
Fax.: 0561 2091-390

Frankfurt
Tel.: 069 7916-211
Fax.: 069 7916-290

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Fax.: 06151 600-290

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