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Newsletterartikel vom Juli 2007 |
Seit Ende 2004 gibt es eine neue "Richtlinie Elektomagnetische Verträglichkeit" (kurz: EMV) für Betriebsmittel (2004/108/EG). Sie ersetzt die bisherige "EMV-Richtlinie" für Geräte (89/336/EWG), die zum 20. Juli aufgehoben wurde. Bis die Richtlinie national in ein deutsches Gesetz (EMVG) umgesetzt ist, wird zwar noch etwas Zeit vergehen. Dennoch ist das Datum im Juli sehr wichtig für Hersteller und Inverkehrbringer von Geräten und für ortsfeste Anlagen.
Die neue EMV-Richtlinie gilt für Betriebsmittel, also für Geräte und ortsfeste Anlagen ("Zusammenschaltung von Geräten, die dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert sind"). Ortsfeste Anlagen sind weiterhin nicht CE-kennzeichnungspflichtig, müssen aber selbstverständlich immer noch die Schutzziele der EMV-Richtlinie erfüllen. Anlagen, die neu errichtet, verändert bzw. erweitert werden, unterliegen ab 20. Juli den Bestimmungen der neuen EMV-Richtlinie. Bestehende ortsfeste Anlagen, die nicht verändert werden, dürfen nach den alten Bedingungen weiter betrieben werden.
Was die Produkteprüfung für die CE-Kennzeichnung (siehe hierzu den Infokasten) im EMV-Labor angeht, so ändert sich durch die neue EMV-Richtlinie wenig: Die anzuwendenden EMV-Prüfnormen sind in der neuen Richtlinien-Ausgabe gleich geblieben. Hersteller haben nun jedoch eine erhöhte Dokumentationsspflicht. Beispielsweise müssen sie genauere Angaben in Konformitätserklärungen ihrer Geräte machen, Gebrauchsanweisungen zwingend in deutscher Sprache abfassen und jedes Gerät zur Identifikation mit einer Gerätenummer o.ä. kennzeichnen. Elektrische und elektronische Geräte, die der EMV-Richtlinie unterliegen, werden im EMV-Labor in Kassel auf ihre Eigenschaften hinsichtlich Störaussendung und –festigkeit überprüft.
Können harmonisierte (zugelassene, im EU-Amtsblatt veröffentlichte) Normen nicht (weil es etwa keine gibt) oder nur teilweise angewendet werden, musste zur Konformitätsbewertung bisher die zuständige Stelle, eine Art Zertifizierungsstelle, eingeschaltet werden. Vorher durfte das CE-Kennzeichen nicht aufgebracht werden. Die zuständige Stelle wird nun zur benannten Stelle und muss nicht mehr zwingend eingeschaltet werden. Hersteller/Inverkehrbringer können die Konformitätsbewertung jetzt auch eigenverantwortlich durchführen, wenn sie diese schriftlich dokumentieren und technisch begründen ("Good Engineering Practice").
Zuständige Stelle war der TÜV Hessen bereits. Nun strebt man auch die Annerkennung als benannte Stelle bei der Bundesnetzagentur (Bonn) an, um Hersteller weiterhin bei der Konformitätsbewertung unterstützen zu können. Die Bestätigung gilt als sicher.
Geräte können nach dem 20. Juli 2007 noch zwei Jahre mit bestehender Konformitätserklärung in Verkehr gebracht werden. Für alle Geräte, die ab dem 20. Juli auf den Markt gebracht werden, muss eine Konformitätserklärung nach neuer Richtlinie abgegeben werden. Die Mitarbeiter des EMV-Labors informieren und beraten Hersteller und Inverkehrbringer bei der Anpassung Ihrer Erklärungen.
Die CE-Kennzeichnung ist eine Art "Reisepass" für den europäischen Wirtschaftsraum. Die Abkürzung CE steht für "Europäische Gemeinschaft". EG-Richtlinien legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EG-Richtlinien entspricht. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität (=Übereinstimmung) des Produktes mit allen das Gerät betreffenden Richtlinien. |
Kontakt:
Dipl.-Ing. Ralf Fochler
Tel.: 0561 2091-350 (-351 oder -353)
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