Autofahrer – also auch Fahrschulen – sollten sich um eine Umwelt-Plakette für Ihr Fahrzeug kümmern. Denn nur diese Plakette sichert ihrem Fahrzeug freie Fahrt durch die Verkehrsverbotszonen. Diese können in Zukunft von Städten und Gemeinden eingerichtet werden und dürfen dann nicht befahren werden, wenn eine entsprechende Anordnung ergangen ist. Ausgenommen davon sind unter anderem zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Für die Reduzierung zu hoher Schadstoffbelastungen (Feinstaub / Partikel) können aufgrund § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verkehrsbeschränkende Maßnahmen erforderlich werden. Von diesen Maßnahmen können entsprechend gekennzeichnete Kraftfahrzeuge befreit werden. Gemäß der "Verordnung … über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge", die am 01. März 2007 in Kraft tritt, erfolgt die Kennzeichnung der begünstigten Fahrzeuge durch Plaketten, die deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind.
Danach werden die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen unterteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erhalten eine rote, gelbe oder grüne Plakette.








