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Energieausweispflicht für Nichtwohngebäude ab 1.7.

Pressemitteilung:
TÜV Hessen , 26.06.2009

Ab 1. Juli 2009 muss auch der Energiehunger von Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Büros, Lager, Produktion) dokumentiert werden. Vorzulegen ist ein Energieausweis ab sofort immer dann, wenn das Gebäude oder einzelne Nutzungseinheiten verkauft oder neu vermietet werden. Der Ausweis soll Miet- und Kauf-Interessenten helfen, sich über Energiebedarf und Energieeffizienz des Gebäudes zu informieren. Die Energiekosten werden in Zukunft steigen, daher spielen sie für viele Raumnutzungen eine wesentliche Rolle. Ohne Kenntnis der energetischen Gebäudequalität kann es böse Überraschungen in der Energierechnung geben.

Zwei Ausweisarten stehen zur Auswahl

Auch für Nichtwohn-Immobilien wählen Eigentümer zwischen zwei Ausweis-Arten:

Für den Verbrauchsausweis wird der Energiebedarf aus den bisherigen Verbrauchswerten von Heizenergie und Strom errechnet. Allerdings hängt der Kennwert stark von der bisherigen Nutzung der Räume ab. Oft liegen auch keine Verbrauchswerte vor, da Teile des Gebäudes über längere Zeit leer standen, dann muss das aufwändigere Verfahren angewendet werden.

Für den Bedarfsausweis wird der rechnerische Energiebedarf ermittelt: Auf diese Weise ist der Kennwert von der bisherigen Nutzung unabhängig und damit wesentlich aussagekräftiger.

Bei Nichtwohngebäuden ist für die Bedarfsberechnung ein anderes Rechenverfahren vorge-schrieben als bei Wohngebäuden. Es erfordert meist die Einteilung des Gebäudes in einzelne Nutzungszonen, für die die Energieflüsse abhängig von der vorhandenen Gebäudetechnik einzeln berechnet werden. Daher dürfen Energieausweise für Nichtwohngebäude auch nur von qualifizierten Fachleuten wie den Energie-Experten des TÜV Hessen ausgestellt werden.

Begehung: Sachverständige sammeln umfangreiche technische Daten

Selbst wenn umfangreiche Planungsunterlagen zu einem Gebäude vorliegen, ist eine Begehung durch den TÜV-Sachverständigen notwendig. Er nimmt die technischen Daten von Heizungs- und Lüftungsanlagen, Kältetechnik und Raumbeleuchtung auf, stellt die Zuordnung der Anlagen zu den verschiedenen Raumbereichen zusammen und untersucht die Abschattung der Fassade durch Nachbargebäude. Häufig sind anschließend weitere Recherchen erforderlich, um die technischen Daten der Anlagen zu vervollständigen. Zusammen mit allen Gebäudemaßen errechnet eine spezielle Software daraus den Energiebedarfskennwert.

Bei Verstoß droht Bußgeld bis zu 15.000 Euro

Fraglich ist bisher weitestgehend, was passiert, wenn ein Eigentümer den Energieausweis gegenüber Käufern oder Mietern schuldig bleibt: Eigentlich ist die Bezeichnung „Ausweis“ irreführend, denn es handelt sich nicht um ein amtliches Dokument wie einen Fahrzeugschein oder eine TÜV-Plakette. Laut EnEV gilt: „Energieausweise dienen lediglich der Information.“

Ignoriert werden darf der Pass aber nicht: Sanktionen in Form von Bußgeldern sind vorgesehen, wenn der Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Bis zu 15.000 Euro Bußgeld könnte dann anfallen. Konkrete Regelungen sind von den jeweiligen Landesregierungen umzusetzen. In Hessen sind die Bauordnungsämter für die Überwachung zuständig. Dass ein Bußgeld vollstreckt wurde, ist dem TÜV Hessen bisher aber nicht bekannt.

Besser auf Nummer sicher gehen - mit dem TÜV Hessen
 
Dennoch sollte vorbereitet sein, wer ab 1. Juli 2009 Nichtwohn-Immobilien neu vermietet oder verkauft. Bestellformulare und Informationen – auch zu weiteren Dienstleistungen rund um das Thema Energieeffizienz – gibt es beim TÜV Hessen im Internet unter www.schnee-von-morgen.de oder über die kostenlose Hotline 0800 88 34 37 7.


Hintergrund:

Energieeinsparverordnung (EnEV):
Mit dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 1. Oktober 2007 wurde die Einführung des Energieausweises in Deutschland festgelegt. Grundlage für die nationale Verordnung ist die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments. Hierin wird die Gesamtenergie-Effizienz von Gebäuden geregelt. Darin war die Einführung des Energieausweises ab Januar 2006 für alle EU-Mitgliedsstaaten vorgesehen.

In Deutschland werden die Energieausweise für bestehende Gebäude nach Vorgabe der EnEV 2007 schrittweise je nach Gebäudeart und -alter eingeführt. Eigentümer von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt wurden, müssen seit 1.7.2008 einen Energieausweis vorweisen können. Für neuere Wohngebäude muss er seit 1.1.2009 vorhanden sein. Eigentümer von Nichtwohngebäuden benötigen den Energieausweis ab 1.7.2009. In öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr und mehr als 1000 m² Nutzfläche muss ab 1.7.2009 ein Energiepass ausgehängt werden.

Das Dienstleistungsportfolio des TÜV Hessen zum Thema „Energie“
Die Spezialisten des TÜV Hessen können beide Arten von Energieausweisen ausstellen. Vom Einfamilienhaus bis zum Gewerbepark, vom Hotel bis zum Laborgebäude reicht das Spektrum. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweisen untersuchen die TÜV-Sachverständigen auch die Energieeffizienz einzelner gebäudetechnischer Anlagen.

In Gutachten bewerten sie, ob Modernisierungsmaßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind und sich günstig kombinieren lassen. Schließlich begleiten sie auch die energetischen Sanierungen mit Baustellenbegehungen, Kontrollmessungen und Abnahmegutachten. Desweiteren im Angebot: Thermografie, Blower-Door-Messungen, Energiemonitoring und vieles mehr…

Infos im Internet unter www.schnee-von-morgen.de