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Heizöltankprüfung (Anlagenverordnung - VAwS)


Die Situation in Hessen: Durch die Novelle der Anlagenverordnung (VAwS) vom 05. Februar 2004 müssen bestehende oberirdische Heizöltanks der Stufe B, das heißt Heizölverbraucheranlagen über 1 m³ (1.000 l) bis zu 10 m³ (10.000 l) in Hessen einmalig durch einen Sachverständigen geprüft werden. Sofern diese Anlagen im Wasserschutzgebiet aufgestellt sind, ist davon auszugehen, dass sie bereits früher geprüft wurden, da sie dann wiederkehrend alle 5 Jahre prüfpflichtig sind. Unterirdische Anlagen sind generell erstmalig und wiederkehrend prüfpflichtig.

Die gesetzliche Frist, bis zu der Tanks der Gefährdungsstufe B einmalig durch einen Sachverständigen überprüft werden müssen, endete am 13. Februar 2006. Die Verpflichtung zur Sachverständigenprüfung besteht auch nach Ablauf dieser Frist fort und kann durch die zuständige Wasserbehörde verlängert werden. Es gilt folgende Aussage: "Ein Öltank ohne die notwendige Sachverständigenprüfung ist wie ein Kraftfahrzeug ohne gültige Plakette."

Heizoeltropfen

Der TÜV Hessen prüft Ihren Heizöltank (unabhängig davon, ob erstmalige oder wiederkehrende Prüfung oder Prüfung bei Stilllegung an oberirdischen oder unterirdischen Anlagen) auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Anlagenverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, kurz VAwS).

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Oberirdische Heizölverbraucheranlagen sind überwiegend in Kellern aufgestellt. In den meisten Fällen handelt es sich um Batterietankanlagen, die aus mehreren Behältern zusammengeschlossen sind, oder um sogenannte kellergeschweißte Tanks.

Die Leistungen des TÜV Hessen umfassen über die oben genannten Prüfungen hinaus auch Beratungen, Sicherheitsbetrachtungen und Schadensgutachen über Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen sowie die bisherigen Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die inzwischen unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen. Mitgeltende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien wie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Löschwasserrückhalterichtlinie oder das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) werden integrativ bei Beratung, Begutachtung sofern gewünscht oder gesetzlich gefordert bei der Prüfung einbezogen bzw. berücksichtigt.

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